Köln/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Sind Beschäftigte krankgeschrieben, müssen sie deswegen nicht grundsätzlich im Bett liegen. Sie dürfen auch privaten Tätigkeiten nachgehen, ohne dass sie eine Kündigung fürchten müssen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 8 Sa 491/20), auf das der