Treppenlift: Wann die Pflegekasse zahlt – und wann nicht

Die Pflegeversicherung kann für den Einbau eines Treppenlifts zahlen. Allerdings gelten hierfür bestimmte Bedingungen. Dass diese streng ausgelegt sind, zeigt ein aktuelles Urteil aus Hessen. Wenn der eigene Körper nicht mehr macht, was er soll, kann jede Treppenstufe zur Last werden. Pflegebedürftige können dann bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für einen Treppenlift beantragen. Dafür gelten jedoch strenge Voraussetzungen, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen zeigt (Aktenzeichen: L 6 P 37/25). Geklagt hatte eine heute 76-jährige Frau mit Pflegegrad 3, die zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt. In diesem wird vorwiegend das Erdgeschoss bewohnt: Hier befinden sich Küche, Bad, Wohn- sowie Schlafzimmer. Die Frau schlief allerdings wegen ihrer COPD-Erkrankung in einem weiteren Schlafzimmer im Keller. Dort sei es kühler und pollenärmer. Zudem befanden sich im Keller eine Kühltruhe, ein Büro sowie die Haustechnik. Um weiter ins Kellergeschoss gelangen zu können, beantragte die Frau einen Zuschuss bei ihrer Pflegeversicherung. Doch diese verweigerte die Leistung. Ein Treppenlift ist ein Pflegehilfsmittel, für das die Pflegeversicherung grundsätzlich zahlen muss. Das stellte 2014 das Bundessozialgericht fest, knüpfte die Leistungsübernahme jedoch an Bedingungen. So muss der Treppenlift entweder die Pflege erleichtern oder aber eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Strenge Anforderungen für Leistungsübernahme Tatsächlich hätte ein Treppenlift im vorliegenden Fall die Selbstständigkeit zweifellos gefördert. Dennoch muss ihr die Pflegekasse keinen Treppenlift bezuschussen, befand das LSG. Denn: Zuschüsse gibt es nur, wenn elementare Bedürfnisse betroffen seien. Das ist etwa dann der Fall, wenn dadurch eine Unterbringung in einem Pflegeheim abgewendet werden kann. Dies sei hier zu verneinen, so das LSG. Denn: Die Frau könne im Erdgeschoss leben und dort auch gepflegt werden. Alles, was sich im Keller befinde, könne anders organisiert werden. So können Lebensmittel und Bürounterlagen nach oben gebracht werden. Der Wunsch der Frau nach getrennten Schlafzimmern gehe über den üblichen Wohnstandard und -komfort hinaus, urteilte das Gericht, insbesondere, da dem Ehepaar eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern zur Verfügung stehe. Es sei ihr und ihrem Mann zuzumuten, zum Schlafen ins Wohnzimmer auszuweichen – was in der Vergangenheit so auch schon passiert sei. Die behaupteten Belastungen der Frau, die Hitze sowie ihre Allergien, sah das Gericht nicht hinreichend belegt. Die Pflegekasse muss für den Treppenlift folglich nicht zahlen, der Wunsch nach mehr Wohnqualität bleibt Privatsache. Das Urteil zeigt: Der Einbau eines Treppenlifts kann grundsätzlich durch die gesetzliche Pflegeversicherung gefördert werden. Hierfür gelten jedoch strenge Anforderungen.